Statuen Verein für NÖ Landeskunde
Statuten

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Statuen

Die Statuten des Vereins für Landeskunde von Niederösterreich (ZVR: 193739848) in der Fassung vom 19.12.1981 mit Änderung vom 21.2.1991, 20.3.1997, 8.4.2008, 24.3.2015, 14.3.2017 und 30.1.2018.

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der 1864 gegründete Verein führt den Namen Verein für Landeskunde von Niederösterreich.
  2. Er hat seinen Sitz in St. Pölten und erstreckt seine Tätigkeit über ganz Österreich, insbesondere aber über die Bundesländer Niederösterreich und Wien. 

§ 2 Zweck 

Der Verein für Landeskunde von Niederösterreich ist ein wissenschaftlicher, gemeinnütziger Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist. Er bezweckt die Erforschung des Bundeslandes Niederösterreich mit Einschluss der Stadt Wien, die bis 1921 einen Bestandteil desselben gebildet hat, in allen Bereichen der Landeskunde, weiters die Verbreitung landeskundlicher Kenntnisse und die Förderung von Bestrebungen des Denkmal-, Natur- und Umweltschutzes sowie der Raum-, Landes- und Stadtplanung. 

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes 

  1. Der Vereinszweck soll durch die in Absatz 2 angeführten Aktivitäten erreicht und durch die in Absatz 3 angeführten materiellen Mittel ermöglicht werden.
  2. Die Aktivitäten bestehen in:
    1. der Beratung und Unterstützung von Forschern/Forscherinnen und Forschungsprojekten, die sich mit Themen der Landeskunde von Niederösterreich befassen;
    2. der Herausgabe wissenschaftlicher Publikationen zu allen Gebieten der Landeskunde, zum Denkmal-, Natur- und Umweltschutz sowie zur Raum-, Landes- und Stadtplanung;
    3. der Veranstaltung von Vorträgen, Symposien und Diskussionen über die unter b) genannten Themenkreise;
    4. der Veranstaltung von Besichtigungen, Lehrwanderungen und Lehrfahrten mit Bezug auf die unter b) genannten Themenkreise.
    5. der Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Institutionen im Rahmen landeskundlicher Projekte.
  3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
    1. Mitgliedsbeiträge,
    2. aus dem Erlös des Publikationsverkaufs
    3. durch Subventionen und Spenden. 

§ 4 Arten der Mitgliedschaft 

  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und Ehrenmitglieder.
  2. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen ihrer besonderen Verdienste um die wissenschaftliche Erforschung der Landeskunde von Niederösterreich oder um den Verein ernannt werden. 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft 

  1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können physische und juristische Personen sein.
  2. Die Aufnahme eines ordentlichen Mitglieds erfolgt durch den Vorstand auf Grund einer schriftlichen Beitrittserklärung. Die Aufnahme kann vom Vorstand ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft 

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch Austritt oder durch Ausschluss (gem. §13.4).
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an das Sekretariat des Vereins. Er wird jeweils am 31. Dezember des Jahres wirksam, in dem die Erklärung abgegeben wurde.
  3. Der Vorstand kann die Streichung eines Mitgliedes vornehmen, wenn dasselbe trotz erfolgter Mahnung mit mehr als einem Jahresmitgliedsbeitrag im Rückstand ist.
  4. Der Ausschuss kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn es ein den Verein schädigendes oder unehrenhaftes Verhalten an den Tag legt. 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben in der Generalversammlung das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht.
  2. Mit der Mitgliedschaft ist auch der Bezug von Vereinspublikationen verbunden. Über Umfang und Ausmaß dieses Bezuges entscheidet der Ausschuss.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnten.
  4. Ordentliche Mitglieder haben den Mitgliedsbeitrag in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe rechtzeitig zu entrichten. Ehrenmitglieder sind von dieser Pflicht befreit. 

§ 8 Vereinsorgane 

Die Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 bis 10), der Ausschuss (§§ 11 bis 12), der Präsident/die Präsidentin und die Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen (§ 14), der Vorstand (§§ 13 und 15), die Rechnungsprüfer/-innen (§ 17) und das Schiedsgericht (§ 18). 

§ 9 Die Generalversammlung 

  1. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich in den Monaten Jänner bis Juni statt.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Verlangen des Präsidenten/der Präsidentin, auf Grund eines Ausschussbeschlusses, auf Grund eines schriftlichen Antrages von mindestens 10 Prozent der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer/-innen binnen vier Wochen stattzufinden.
  3. Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder spätestens drei Wochen vor dem angesetzten Termin schriftlich einzuladen. Diese Einladung kann auch durch einen Einschub in eine allen Mitgliedern zugehende Vereinszeitschrift erfolgen. Bei der Einladung ist auch die Tagesordnung bekanntzugeben.
  4. Die ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist in jedem Fall beschlußfähig.
  5. Anträge an die Generalversammlung sind mindestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich im Sekretariat des Vereines einzureichen. Sie sind dem Ausschuss zur Vorberatung und Stellungnahme vorzulegen.
  6. Gültige Beschlüsse — ausgenommen solche über Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung — können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.
  7. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahme- und stimmberechtigt, die keine über einen Jahresbetrag hinausgehenden Rückstände bei der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages aufweisen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten/eine Bevollmächtigte vertreten.
  8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über die Änderung der Vereinsstatuten und die Auflösung des Vereines bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
  9. Den Vorsitz bei der Generalversammlung führt der Präsident/die Präsidentin. Wenn er/sie verhindert ist, tritt einer der Vizepräsidenten/eine der Vizepräsidentinnen an seine/ihre Stelle. Wenn auch diese verhindert sind, führt das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied den Vorsitz. 

§ 10 Aufgaben der Generalversammlung 

  1. Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
  2. Entgegennahme und Genehmigung der Tätigkeitsberichte;
  3. Entlastung des Vereinsvorstandes;
  4. Genehmigung des Rechnungsabschlusses und des Voranschlages;
  5. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages;
  6. Wahl bzw. Enthebung des Präsidenten/der Präsidentin;
  7. Wahl bzw. Enthebung der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen;
  8. Wahl bzw. Enthebung des Kassiers/der Kassierin und des Schriftführers/der Schriftführerin und deren Vertreter/-innen;
  9. Wahl der Mitglieder des Ausschusses bzw. ihre Enthebung;
  10. Wahl der Rechnungsprüfer/-innen und der Ersatzleute bzw. deren Enthebung;
  11. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft sowie der Würde eines Ehrenpräsidenten/einer Ehrenpräsidentin;
  12. Beschluss über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
  13. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen. 

§ 11 Der Ausschuss 

  1. Der Vereinsausschuss besteht aus dem Vorstand und mindestens 12, höchstens 25 von der Generalversammlung gewählten Mitgliedern. Der Ausschuss kann im Bedarfsfalle Mitglieder kooptieren, die jedoch in den Ausschusssitzungen nicht stimmberechtigt sind.
  2. Der Ehrenpräsident/Die Ehrenpräsidentin ist berechtigt, mit Stimmrecht an den Sitzungen des Vereinsausschusses teilzunehmen.
  3. Die Funktionsdauer des Ausschusses beträgt drei Jahre. Die Wiederwahl von Ausschussmitgliedern ist zulässig.
  4. Der Ausschuss ist mindestens zweimal jährlich vom Präsidenten/von der Präsidentin — bei dessen/deren Verhinderung von einem der Vizepräsidenten/einer der Vizepräsidentinnen — schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
  5. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.
  6. Während der Funktionsdauer erlischt die Funktion eines Ausschussmitgliedes durch Tod, Rücktritt oder Enthebung.
  7. Rücktrittserklärungen sind dem Präsidenten/der Präsidentin schriftlich zu übermitteln. Eine Enthebung ist der Generalversammlung vorbehalten.
  8. Wenn die Zahl der gewählten Ausschussmitglieder durch Tod, Rücktritt oder Enthebung unter 12 sinkt, ist eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen und eine Neuwahl des gesamten Ausschusses vorzunehmen. 

§ 12 Aufgaben des Ausschusses 

  1. Der Ausschuss berät den Vorstand hinsichtlich der geplanten Aktivitäten und Projekte des Vereins.
  2. Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen Generalsekretär/eine Generalsekretärin und auf dessen/deren Wunsch einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin des Generalsekretärs/der Generalsekretärin.
  3. Der Ausschuss bestellt über Vorschlag durch den Vorstand die verantwortlichen Redakteure/Redakteurinnen der Vereinspublikationen und die Mitglieder des Redaktionskomitees (§ 16.3).
  4. Ihm obliegt die Entscheidung, welche Publikationen die Mitglieder unentgeltlich zu erhalten haben.
  5. Ihm obliegt die Vorbereitung der Generalversammlung, insbesondere die Beratung des Voranschlages und die Stellungnahme zu den eingebrachten Anträgen. 

§ 13 Der Vorstand 

  1. Der Vereinsvorstand besteht aus dem Präsidenten/der Präsidentin, den beiden Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen, dem Generalsekretär/der Generalsekretärin, dem Schriftführer/der Schriftführerin und dem Kassier/der Kassierin sowie den jeweiligen Stellvertretern/Stellvertreterinnen. Der Vorstand kann ferner aufgrund ihrer Funktionen den Direktor/die Direktorin des Niederösterreichischen Landesarchivs, den Leiter/die Leiterin des Niederösterreichischen Instituts für Landeskunde, den Direktor/die Direktorin der Niederösterreichischen Landesbibliothek, den wissenschaftlichen Leiter / die wissenschaftliche Leiterin des Hauses der Geschichte im Museum Niederösterreich und den wissenschaftlichen Leiter / die wissenschaftliche Leiterin des Hauses der Natur im Museum Niederösterreich mit Sitz und Stimme kooptieren.
  2. Die Funktionsdauer des Vorstandes deckt sich mit der des Ausschusses. Die Funktionäre/Funktionärinnen bleiben bis zur Bestellung eines Nachfolgers/einer Nachfolgerin im Amt.
  3. Den Vorstandsmitgliedern obliegt die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte; alle Agenden, die in diesen Statuten nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind, sind vom Vorstand zu besorgen.
  4. Er entscheidet nach Anhörung des Ausschusses über den Ausschluss von Mitgliedern. 

§ 14 Präsident/Präsidentin und Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen 

  1. Der Präsident/Die Präsidentin und zwei Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen werden von der Generalversammlung für eine Funktionsdauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahlen sind zulässig.
  2. Der Präsident/Die Präsidentin ist das oberste Organ des Vereins. Ihm/Ihr obliegt die Vertretung nach außen, insbesondere auch gegenüber den Behörden und anderen Vereinen.
  3. Der Präsident/Die Präsidentin führt den Vorsitz in der Generalversammlung und beruft außerordentliche Generalversammlungen ein.
  4. Der Präsident/Die Präsidentin beruft die Ausschuss- und Vorstandssitzungen ein und führt in ihnen den Vorsitz.
  5. Im Falle der Funktionsunfähigkeit des Vereinsvorstandes und des Ausschusses und in anderen außergewöhnlichen Fällen hat der Präsident/die Präsidentin eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen und Neuwahlen vornehmen zu lassen.
  6. Im Falle seiner Verhinderung wird der Präsident/die Präsidentin durch einen der beiden Vizepräsidenten/eine der beiden Vizepräsidentinnen vertreten. 

§ 15 Besondere Obliegenheiten der weiteren Vorstandsmitglieder 

  1. Dem Generalsekretär/Der Generalsekretärin obliegt die organisatorische Führung des Vereins, die Erstellung des Vortrags- und Exkursionsprogramms sowie die Obsorge für seine ordnungsgemäße Abwicklung. Er/Sie kann dabei von einem Stellvertreter/einer Stellvertreterin unterstützt werden, der/die auch seine/ihre Vertretung im Verhinderungsfall übernimmt.
  2. Der Schriftführer/Die Schriftführerin führt bei der Generalversammlung sowie bei den Vorstands- und Ausschusssitzungen das Protokoll. Er/Sie vertritt den Generalsekretär/die Generalsekretärin im Falle der Verhinderung, wenn kein Stellvertreter/keine Stellvertreterin für diesen/diese bestellt wurde.
  3. Der Kassier/Die Kassierin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung verantwortlich.
  4. Den Verein verpflichtende Urkunden und ähnlich geartete Schriftstücke sind vom Präsidenten/von der Präsidentin und vom Generalsekretär/von der Generalsekretärin, sofern sie finanzielle Angelegenheiten betreffen, vom Präsidenten/von der Präsidentin und vom Kassier/von der Kassierin gemeinsam zu unterfertigen. Im sonstigen Schriftverkehr zeichnen die Vorstandsmitglieder im Rahmen ihrer Obliegenheiten alleine. 

§ 16 Die verantwortlichen Redakteure/Redakteurinnen 

  1. Den Redakteuren/Redakteurinnen der Vereinspublikationen obliegt die redaktionelle Leitung des jeweiligen Periodikums oder der jeweiligen Publikation. Sie sind daher für Lektorat, Redaktion und Drucklegung verantwortlich. Sie entscheiden alleinverantwortlich über die Annahme von Manuskripten und die Aufnahme von Beiträgen in die Vereinspublikationen.
  2. Der verantwortliche Redakteur/Die verantwortliche Redakteurin einer Vereinspublikation ist berechtigt, ein Redaktionsteam zu bilden, das nach seinen/ihren Weisungen tätig ist. Dem Redaktionsteam können im Bedarfsfall auch Nichtmitglieder angehören.
  3. Den Redakteuren/Redakteurinnen kann zur Unterstützung und Beratung ein Redaktionskomitee zur Seite gestellt werden. Die Ernennung der einzelnen Mitglieder desselben erfolgt über Antrag des verantwortlichen Redakteurs/der verantwortlichen Redakteurin durch den Ausschuss gem. § 12.3.
  4. Die verantwortlichen Redakteure/Redakteurinnen der Vereinspublikationen und das Redaktionskomitee sind dem Vorstand berichtspflichtig. 

§ 17 Die Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen 

  1. Zwei Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen und zwei Ersatzleute werden in der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahlen sind zulässig.
  2. Den Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen obliegt die Finanzkontrolle, insbesondere die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben über das Ergebnis der Überprüfung der Generalversammlung zu berichten.
  3. Wenn ein Rechnungsprüfer/eine Rechnungsprüferin an der Ausübung seiner/ihrer Funktion verhindert ist, tritt eine Ersatzperson an seine/ihre Stelle. 

§ 18 Das Schiedsgericht 

  1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstandenen Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Mitgliedern des Vereins zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von vier Wochen dem Präsidenten/der Präsidentin eine Person als Schiedsrichter/-in namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet über den Vorschlag das Los.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.

§ 19 Auflösung des Vereins 

Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Das verbleibende Vereinsvermögen fällt im Fall einer freiwilligen Auflösung dem Land Niederösterreich zu, das es im Sinne des Vereinszweckes einer weiteren Verwendung zuzuführen hat. Die auflösende Generalversammlung hat zur Abwicklung der Vereinsauflösung einen Liquidator/eine Liquidatorin zu bestellen.